Urheberrechts- fragen beim 3D-Druck

In der aktuellen c’t Ausgabe 15/11 findet sich ein interessanter Artikel über die Urheberrechts-Problematik im Zusammenhang mit 3D.Druck. Wie auch bereits mehrfach von uns berichtet stellen sich im Zusammenhang mit 3D-Druck Dienstleister und zunehmend günstigeren 3D-Druckern auch die Frage bezüglich Urheberrechts-, Marken- und Patentverletzungen für physische Objekte.

Zwar entstehen Urheberrechte für ein schutzfähiges Werk bei Schaffung automatisch, doch gelten diese nicht unbedingt auch für 3D-Druck-Produkte. Neben den Urheberrechten sind dabei auch noch andere Schutzrechte wichtig und diese verfügen wieder über viele Ausnahmen.

Patente

Den eigentlichen Schutz für materielle Objekte bietet üblicherweise ein Patent. Hier ist die Situation vor allem für die Urheber weniger erfreulich. So müssen Objekte einerseits patentfähig sein andererseits läuft ein Patent nach einem gewissen Zeitraum wieder ab.
Das berühmte ausdruckbare Spielset “Siedler von Catan” auf Thingiverse ist laut c’t  nicht patentfähig und daher nicht geschützt. Ein Download sowie das Ausdrucken ist rechtlich daher derzeit unbedenklich. Auch das Drucken von Lego Steinen ist nicht verboten. Hier ist schlichtweg der Patentschutz bereits abgelaufen.
Darüber hinaus schützt ein Patent üblicherweise nur vor  gewerblichen Verwendung. Nachbau für den Heimgebrauch ist üblicherweise ebenfalls nicht untersagt.

Vorsicht sollte man jedoch bei Logos, Unternehmens- und Warenbezeichnung sein. Diese unterlegen den strengeren Markenschutz-Rechten und diese können auch für den Eigenbedarf kritisch sein.

3D-Modelle

Auch die eigene Herstellung eines 3D Modells eines 2D-Vorbildes ist nicht automatisch illegal. Da hier rechtlich oftmals vom Entstehen eines neuen Werks ausgegangen wird, gilt auch hier oft kein Urheberrechtsschutz.

Eine Ausnahme davon bilden jedenfalls Bauwerke (z.B. für den Modellbau). Hier gelten üblicherweise sehr lange und strengere Urheberrechts-Gesetze.

3D-Dienstleister

Jedenfalls fein raus scheinen nach aktueller deutschen Gesetzeslage 3D-Dienstleister zu sein. Handeln diese im Auftrag eines Kunden und weisen ggf. auch noch auf eine mögliche Urheberrechtsverletzungen hin, trifft sie keine weiteren Kontroll- und Haftungspflicht

Mehr dazu im c‘t Magazin 15/11