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3D Druckrevolution und Urheberrecht – Droht eine neue Abmahnwelle?

3D Drucker gewinnen nicht nur einen immer wichtigeren Stellenwert in der Wirtschaft, sondern werfen auch vermehrt Fragen zum Thema Urheberrecht auf.

3D Drucker gewinnen einen immer wichtiger werdenden Stellenwert in der Wirtschaft. Denn bedingt durch auslaufende Patente wird die voreinst unerschwingliche Technologie nun auch für private Haushalte wie auch KMU´s durchaus interessant. Der BITCOM Verband zeigt auf, dass ca. 81% aller ITK-Unternehmen eine nachhaltige Veränderung der Marktstrukturen durch die 3D Technologie sehen. Ein geringerer Teil spekulieren sogar, dass das gesamte Wirtschaftssystem bzw. die Supply Chain maßgeblich geprägt wird. So sehen Wirtschaftsweisen sich neu entwickelnde Geschäftsmodelle in dem Anbieten von 3D Objekt Dateien, die der einzelne Nutzer bequem von zuhause aus dem Internet beziehen kann und in den eigenen vier Wänden reale 3D Objekte erschaffen kann. Infolge wird die gesamte Wertschöpfungskette umstrukturiert. Denn die eins passiven Verbraucher bzw. Konsumenten entwickeln sich zu sog. Prosumenten, und erfahren eine Emanzipierung, wodurch sich die Abhängigkeit von großen Konzernen bzw. Herstellern minimiert wird. Diese Thematik verweist auf den von Toffler im Jahre 1980 geprägten Begriff des Prosumenten. Dieser Begriff bezeichnet einen neuen Typus des Wirtschaftssubjektes, der zweierlei Rollen einnimmt. Das klassische Marketing bzw. die allgemeine BWL kennt den heutigen Konsumenten, der ein hybrides Kaufverhalten aufweist (mit dem Porsche zum Aldi), doch für Toffler ist das neue Wirtschaftssubjekt nicht nur ein einfacher Verbraucher sondern zugleich ein Produzent. Es findet dahingehend eine Abkehr vom reinen Konsum hin zur Herstellung der zu konsumierenden Güter. Toffler sieht im Besonderen gesellschaftliche Umbrüche für die Herausbildung des neuen Typus des Wirtschaftssubjekts als kausal an.  Zu den Anfängen des Web 2.0 wurde der Begriff des Prosumenten im Zuge der zunehmenden Emanzipierung der User im Web 2.0 und den aufkommenden User-Generated-Content geprägt – doch nun mehr findet dieser Begriff gerechtfertigter weise bedingt durch die Möglichkeiten, die jeder einzelne User durch 3D Drucker erfährt, eine konkrete Anwendung.

Mit der immer günstiger werdenden 3D Drucker Technologie, ist jeder in der Lage sich nicht nur kreativ auszuleben, sondern mittels moderner 3D Scanner bzw. 3D Software ganze Objekte digitalisieren und mittels eines 3D Druckers auszudrucken. 3D Drucker werden folglich eine Vielzahl der Wirtschaftszweige nachhaltig prägen, sodass neben Gütern des täglichen Gebrauchs oder der Designer Tischvase, auch alle nur denkbaren Gegenstände durch den Einsatz von 3D Druckern in privater Atmosphäre vervielfältigt werden können.

An diesem Punkt schlägt das deutsche Urheberrecht sowie der allgemeine Markenschutz Alarm, welcher im Zuge der 3D Drucker Revolution reformiert werden muss. Denn illegale Raubkopien, werden nach Expertenaussagen im Jahre 2018 einen 100 Milliarden Dollar schweren Verlust bei den Rechteinhabern verursachen.

„Mit 3D-Druckern ist es so einfach wie noch nie, alles Mögliche zu kopieren – und Urheberrechtsverletzungen sind schwerer zu verhindern“ (Gartner-Analyst Pete Basiliere).

So bietet bereits das einschlägig bekannte BitTorrent Netzwerk, Pirate Bay, 3D Druckvorlagen illegal zum Download an, sodass die kommenden Jahre prägend für die 3D Drucktechnologie, ähnlich wie im Filesharing-Zeitalter, sein werden.  So ist bereits ein Fall einer Urheberrechtsklage in den USA bekannt geworden, in dem ein User eine Nachbildung einer Figur aus einem bekannten Rollenspiel sich selbst design hat und diese öffentlich auf eine Tauschplattform zum Download angeboten hat.

In Deutschland ist die Problematik des Urheberrechts weniger vertreten als die des Patens- Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster oder Markenrecht, in dem das geistige Eigentum der Inhaber in Gefahr ist. Im Unterschied zum Patent-, Marken-, Geschmacks- und Gebrauchsmusterecht wirkt das Urheberrecht für ein schutzfähiges Gut bereits bei der Schaffung ohne jegliche Anmeldung. Fraglich ist jedoch, ob durch das Modellieren einer 3D Dateien und der öffentlichen Bereitstellung der Tatbestand des in den geschäftsfähigen Verkehr i.S.d. § 1 und §3 UWG zu bringen erfüllt ist. Sollte dieser Tatbestand erfüllt worden sein, so könnte ein Verstoß gegen den Markenschutz vorliegen. Wird jedoch das UrhG betrachtet, so existieren eine Vielzahl an sog. Schrankenbestimmungen wie z.B. im § 53 Abs. 1 S. 1, welcher das Recht auf die Privatkopie einräumt. Demnach sind Vervielfältigungen nach § 53 UrhG. nur für die Folgenden Fälle erlaubt.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,

2.zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

3.zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

4.zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a)wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b)wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Findet diese Argumentation auf die 3D Drucker Technologie Anwendung, so argumentiert die h.L., dass dieser Tatbestand der Vervielfältigung von 3D Objekten für den Privaten Gebrauch unter jene Schrankenregelung fallen würde. Des Weiteren wäre den Anspruch aus i.S.d. § 15 MarkenG ebenfalls fraglich, aufgrund des fehlenden geschäftsfähigen Verkehrs. Die einzige Problematik die sich einstellt, begründet sich auf der zur Verfügung Stellung von eingescannten bzw. modellierten 3D Modelle zur Nutzung und Weitergabe an Dritte im Internet mit Gewinnerzielungsabsichten, sodass die Anfangs erwähnten Schrankenbestimmungen aus § 53 UrhG nicht greifen würden, und jede Vervielfältigung rechtswidrig sein. Jedoch stellt sich ebenfalls die Frage, ob diese zu Verfügung gestellten 3D Dateien ähnlich einem binär Code, eine Verletzung des geltenden Rechts darstellt.

Im Abschluss lässt sich festhalten, dass die geltende Rechtsprechung in enger Zusammenarbeit mit den Interessenvertretern neue Impulse setzten muss, damit eine gültige Rechtssicherheit geschaffen wird für diejenigen die 3D Druck Vorlagen verwenden bzw. öffentlich anbieten möchten.

Verwendete Quellen:

Gastbeitrag: Evgeni Vichnevetski
Evgeni Vichnevetski ist Marketing Manager bei iGo3D.
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